Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse hinsichtlich der Zahngesundheit sind als Basis -oder Regelversorgung zu verstehen. Das heißt, es werden nur die zahnmedizinisch notwendigen Kosten übernommen. Während die Krankenkassen für Zahnbehandlungen im überwiegenden Teil komplett aufkommen, wird beim Thema - Zahnersatz nur ein sog. Festzuschuss gezahlt, wobei der Patient oft auf einen großen Teil der Kosten sitzen bleibt.
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Die Leistungsbereiche in der privaten zahnmedizinischen Behandlung teilen sich im überwiegenden Teil in die drei großen folgenden Bereiche auf:
Jedes dieser Themen wird seitens der gesetzlichen Krankenkassen unterschiedlich behandelt und bezuschusst. Vor allem beim Zahnersatz, also der Behandlung mit Implantaten, Kronen oder etwa Brücken, wird lediglich ein sog. Festzuschuss bezahlt. Hierdurch kommen in der Regel hohe Eigenanteile für den Patienten zustande, die selbst getragen werden müssen.
Leistung der gesetzlichen Krankenkassen
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf
Die Zahnsteinentfernung ist von der privaten Leistung einer Professionelle Zahnreinigung grundsätzlich zu unterscheiden. Dabei geht die Professionelle Zahnreinigung meist weit über das reine Entfernen von Zahnstein hinaus.
So wird in der Regel zunächst der Zahnstein mit einem Plaque-Test sichtbar gemacht, dieser mit einem Hand -oder Ultraschallgerät entfernt, zusätzlich Zahnverfärbungen beseitigt, Zähne gespült, getrocknet und poliert sowie zulezt die Zähne mit Fluorid versiegelt.
Die Zahnhygiene hat dabei nicht nur einen ästhetischen Aspekt, sondern beugt Zahnkrankheiten vor, da Zahnstein ein Herd für Bakterien und Erreger ist und somit Auslöser für Zahnkrankheiten sein kann.
Die Zahnbehandlung umfasst zumeist Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen und die Behandlung von Pradontits. Auch hier gilt der sog. Festzuschuss, womit sich die Krankenkasse an dern zahnärztlichen Kosten beteiligt. Da es hierbei um zahnerhaltende Maßnahmen handelt, werden in der Regel die Kosten komplett von der Krankenkasse getragen.
Aber auch hier gilt die Regelversorgung, also eine Standard -und zahnmedizinisch notwendige Behandlung. Das bedeutet z.B., dass keine hochwertigen Leistungen getragen werden und anstelle von Kunststofffüllungen Amalgam-Füllungen verwendet werden, Wurzelbehandlungen nur bezahlt werden, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird.
Das bedeutet Spezialbehandlungen werden Zahnärzte in aller Regel über die private Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen, sodass Sie hierfür bei Inanspruchnahme selbst die Kosten tragen müssen.
Beispiele für Spezial-Leistungen/Hightech-Leistungen:
Die Krankenkassen zahlen für Zahnersatz, also Brücken, Prothesen oder Kronen einen Festzuschuss. Der Festzuschuss umfasst die Kostentragung einer Regelversorgung, welche ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss. Hier trägt die Kasse grundsätzlich 50 % der Kosten, bei gut geführten Bonus auch bis zu 65 %. Der verbleibende Teil ist der Eigenanteil, welcher der Patient selbst tragen muss.
Die Regelversorgung bedeutet in diesem Fall, die Zahnersatzmaßnahmen der Krankenkasse entsprechen den Standardlösungen und nicht etwa individueller Präferenzen an Verträglichkeit und Ästhetik.
Wer Gold, Kramik oder anderweitigen hochwertigen Zahnersatz wünscht, trägt diese Kosten selbst.
In der Kieferorthopädie werden Zahnfehlstellungen behoben. Je nach Schwere, Ausprägung und Behandlungsbedarf einer Zahnfehlstellung wird diese in einer der 5 KIG - Kieferorthopädischen Indikationsgruppen eingestuft.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten im Rahmen der Regelversorgung für die KIG-Stufen 3-5 bis zum 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse Kosten für kieferorthopädische Leistungen nur, wenn schwere Anomalien Kieferbereich vorliegen, die nur durch kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungen zu beheben sind, dies wird in den allermeisten Fällen die Ausnahme sein.
Die KIG 1-5 im Überblick