Die Privathaftpflicht kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die Sie versehentlich aufgrund eines Missgeschicks oder einer Unachtsamkeit verursacht haben. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Privathaftpflicht für Sie ab.
Bei uns können Sie auf Premium-Tarife und faire Beiträge zählen
Grundlegendes
Als wohl weitverbreiteste Versicherung ist die Privathaftpflichtversicherung allseits bekannt.
Nunmehr ca. 85% der deutschen Haushalte verfügen über diese wichtige Absicherung, um sich gegen die finanziellen Folgen einer Unachtsamkeit oder eines kleinen Missgeschicks abzusichern.
Entgegen des Namens, ist die Haftpflichtversicherung, nicht etwa wie die KFZ-Versicherung, eine Pflichtversicherung. Sie also nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher ein Vertrag auf freiweilliger Basis. Versicherungsmakler, Vermittler und Verbraucherschützer empfehlen allerdings trotzdem dringend den Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung wahrzunehmen und dies zu Recht, da die finanziellen Folgen aus einem Schaden Auswirkung auf das gesamte finanzielle Leben haben können.
Versicherungsumfang
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Zusammengefasst und salopp gesagt, wer jemand anderes einen Schaden zufügt, muss diesen in den allermeisten Fällen ersetzen, Ausnahmen bestätigen die Regel. Schäden können durch schuldhaftes Handeln in Form von Personen,- Sach -oder Vermögensschäden entstehen, der Geschädigte zumindest bei Sachschäden nur Anspruch den Zeitwert einer Sache.
Aus der gennanten Gesetzesgrundlage ergibt sich die sogenannte Gesetzliche Haftung, nach der Sie als Schädiger dem Geschädigten den aus Ihrer Handlung entstandenen Schaden ersetzen müssen und nach der auch Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert.
Im Umkehrschluss bedeutet es, wenn trotz eines Schadens keine Gesetzliche Haftung vorliegt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens und Sie bzw. die Ihre Haftpflichtversicherung müssen den Schaden nicht ersetzen. In folgenden Fällen kann z.B. ein Schadensfall passiert, ohne das dieser ersetzt müsste:
Auf Grundlage des Gesetzes und der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen in der Haftpflichtversicherung ergeben sich teilweise sehr große Unterschiede in den Leistungsbereichen zwischen den einzelnen Anbietern. Einzelne Leistungen müssen daher explizit eingeschlossen und in ausreichender Höhe versichert sein. Das bietet Anlass sich genauer mit den Leistungsinhalten auseinanderzusetzen, denn Sachschaden bedeutet nicht gleich Sachschaden.
In unseren Deckungskonzepten bieten wir Ihnen ein breites Leistungsspektrum und eine sehr hohe Qualität, damit Sie im Schadensfall richtig versichert sind
Sonderfall Glasschäden
In den allermeisten Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherungund Betriebshaftpflichtversicherung wird ein Ausschluss aufgeführt, welcher den Versicherungsschutz bei Glasbruchschäden einschränkt:
Das bedeutet, wenn Sie einen Glasbruchschaden an Ihrer gemieteten Immobilie oder Wohnung verursachen, weil Sie z.B. ein Fenster beschädigen, so wird dieser Schaden nicht von Ihrer Haftpflichtversicherung getragen, da sich selbstständig gegen diese Gefahr über eine Glasbruchversicherung absichern können.
Wir bieten ein einzigartiges, nicht öffentlich zugängliches Privathaftpflichtkonzept an, welches auch diesen Ausschluss mitversichert!
Schadenbeispiele
Versicherungsmakler Podzins in Kaltenkirchen
Kieler Straße 12
24568 Kaltenkirchen
E-Mail mail@vp-makler.de
Telefon 04191/8027064
Fax 04191/802767
Versicherungssumme - Kurz VS
Sie stellt die maximale Entschädigungsleistung je Schadenfall dar.
Schlüsselverlust
Ein fremder Schlüssel gehört nicht Ihnen, ist er zu privaten Zwecken genutzt, so ist es in der Regel der Schlüssel zur Mietwohnung und gehört dem Vermieter. Geht dieser abhanden oder Sie verlieren/verlegen diesen, so muss der Schlüssel ersetzt werden und im Ernstfall die Schlösser des gesamten Hauses ausgetauscht werden.
Berufliche und dienstliche Schlüssel sind dementsprechend das Pendant zum privatne Schlüssel.
Folgeschäden infolge Schlüsselverlust
Ein Schlüssel geht verloren und wird von einer fremden Dritten Person gefunden, diese steigt mittels des Schlüssels bei Ihrem Arbeitgeber ein und stiehlt Gegenstände in Höhe von 4.000 €.
Gefälligkeitsschäden
Schäden die bei Hilfsdiensten anfallen, wenn Sie z.B. einem Freund beim Umzug helfen.
Fällt bspw. beim Tragen ein Fernseher herunter, sind Sie Gesetzes wegen nicht zum Ausgleich des Schadens verpflichtet, da Sie als "Quasi-Angestellter" eine Tätigkeit ausgeführt haben.
Gefälligkeitshandlungen sind grundsätzlich nicht versichert, wenn aber, dann in der Regel zu gering und mit einer Selbstbeteiligung versehen.
Keinerlei Selbstbeteiligungen
Sie müssen sich nicht an der Schadenregulierung in Höhe eines vereinbarten Betrags beteiligen.
Best-Leistungs-Garantie
Bietet im Schadenfall ein anderer Mitbewerber am Markt in der Schadenangelegenheit für Sie günstigere Versicherungsbedingungen, so reguliert Ihre Privathaftpflichtversicherung nach den Bedingungen des Mitbewerbers. So wird ein nahezu lückenloser Versicherungsschtuz geboten.
Besserstellungsklausel
Die Versicherungsbedingungen Ihrer vorherigen Versicherung werden in den neuen Vertrag bis auf sehr wenige Ausnahmen wie bspw. Vorsatz übernommen, so ist eine Schlechterstellung kaum möglich.
Übernahme von Glasschäden in der Mietwohnung
Das ist mit Verlaub gesagt ein echter Versicherungskracher in der Privathaftpflicht. Die deutschen Versicherungsbedingungen sehen vor niederzuschreiben, das wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich anderweitig gegen Glasbruch zu versichern, z.B. über die Hausratversicherung, ein derartiger Schaden nicht übernommen wird. D.h., wenn keine Glasbruchversicherung besteht, müssen Sie etwa ein Ceran-Kochfeld, Türscheiben, Spiegel oder Fenster selbst bezahlen, wenn diese zu Bruch gehen.