Privathaftpflicht

Die Privathaftpflicht kommt für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die Sie versehentlich aufgrund eines Missgeschicks oder einer Unachtsamkeit verursacht haben. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Privathaftpflicht für Sie ab.

Bei uns können Sie auf Premium-Tarife und faire Beiträge zählen

  • Super Privathaftpflicht ab 55,16 € / Jahr für einen Single
  •  Versicherungssumme 50.000.000 €
  •  Schlüsselverlust privat/beruflich/dienstlich bis zur Versicherungssumme
  •  Gefälligkeitsschäden mitversichert
  •  Besitzstandsgarantie - Die Leistungen Ihrer alten Versicherung werden übernommen,
     es erfolgt keine Schlechterstellung

 


Weiterführende Informationen - Privathaftpflicht

Grundlegendes

Als wohl weitverbreiteste Versicherung ist die Privathaftpflichtversicherung allseits bekannt.
Nunmehr ca. 85% der deutschen Haushalte verfügen über diese wichtige Absicherung, um sich gegen die finanziellen Folgen einer Unachtsamkeit oder eines kleinen Missgeschicks abzusichern.

Entgegen des Namens, ist die Haft­pflichtversicherung, nicht etwa wie die KFZ-Versicherung, eine Pflichtversicherung. Sie also nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher ein Vertrag auf freiweilliger Basis. Ver­sicherungs­makler, Vermittler und Verbraucherschützer empfehlen allerdings trotzdem dringend den Versicherungsschutz über die Haft­pflichtversicherung wahrzunehmen und dies zu Recht, da die finanziellen Folgen aus einem Schaden Auswirkung auf das gesamte finanzielle Leben haben können.

 

Versicherungsumfang

Gesetzliche Grundlage - §823 BGB

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Zusammengefasst und salopp gesagt, wer jemand anderes einen Schaden zufügt, muss diesen in den allermeisten Fällen ersetzen, Ausnahmen bestätigen die Regel. Schäden können durch schuldhaftes Handeln in Form von Per­sonen,- Sach -oder Vermögensschäden entstehen, der Geschädigte zumindest bei Sachschäden nur Anspruch den Zeitwert einer Sache.

Aus der gennanten Gesetzesgrundlage ergibt sich die sogenannte Gesetzliche Haftung, nach der Sie als Schädiger dem Geschädigten den aus Ihrer Handlung entstandenen Schaden ersetzen müssen und nach der auch Ihre Haft­pflichtversicherung den Schaden reguliert.

Im Umkehrschluss bedeutet es, wenn trotz eines Schadens keine Gesetzliche Haftung vorliegt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens und Sie bzw. die Ihre Haft­pflichtversicherung müssen den Schaden nicht ersetzen. In folgenden Fällen kann z.B. ein Schadensfall passiert, ohne das dieser ersetzt müsste:

  • Neuwertersatz einer beschädigten Sache
  • Schäden druch deliktunfähige Kinder - 8 jähriges Kind fährt mit einem Laufrad in ein Auto
  • Durch einfachen Diebstahl abhandengekommene Schlüssel zur Mietwohnung

Leistungen

Auf Grundlage des Gesetzes und der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen in der Haft­pflichtversicherung ergeben sich teilweise sehr große Unterschiede in den Leistungsbereichen zwischen den einzelnen Anbietern. Einzelne Leistungen müssen daher explizit eingeschlossen und in ausreichender Höhe versichert sein. Das bietet Anlass sich genauer mit den Leistungsinhalten auseinanderzusetzen, denn Sachschaden bedeutet nicht gleich Sachschaden.


In unseren Deckungskonzepten bieten wir Ihnen ein breites Leistungsspektrum und eine sehr hohe Qualität, damit Sie im Schadensfall richtig versichert sind

  • Versicherungssumme (VS) 50.000.000 €
  • Schlüsselverlust von fremden privaten/beruflichen/dienstlichen Schlüssel bis zur VS
  • Folgeschäden nach Schlüsselverlust bis 10.000 €
  • Gefälligkeitsschäden bis zur VS
  • Mietsachschäden an Immobilien sowie gemieteten/geliehenen Sachen bis zur VS
  • Keinerlei Selbstbeteiligungen
  • Best-Leistungs-Garantie
  • Besserstellungsklausel
  • Übernahme von Glasschäden in der Mietwohnung
  • u.v.m. - Für Begriffserklärungen s.h. bitte im Reiter unten

 
Sonderfall Glasschäden

In den allermeisten Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherungund Betriebshaftpflichtversicherung wird ein Ausschluss aufgeführt, welcher den Versicherungsschutz bei Glasbruchschäden einschränkt:

  • Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft­pflichtansprüche wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer als Mieter oder Eigentümer hiergegen durch eine Glasversicherung besonders ver­sichern kann.

Das bedeutet, wenn Sie einen Glasbruchschaden an Ihrer gemieteten Immobilie oder Wohnung verursachen, weil Sie z.B. ein Fenster beschädigen, so wird dieser Schaden nicht von Ihrer Haft­pflichtversicherung getragen, da sich selbstständig gegen diese Gefahr über eine Glasbruchversicherung absichern können.

Wir bieten ein einzigartiges, nicht öffentlich zugängliches Privathaftpflichtkonzept an, welches auch diesen Ausschluss mitversichert!

 

Schadenbeispiele

  • Sie sind zu Besuch bei Freunden, während eines netten Plauschs stoßen Sie Ihren Teller Labskaus mit Roter Beete um und verschmutzen den Teppich. Die Reinigungskosten belaufen sich auf 200 € und werden von Ihrer Haft­pflichtversicherung getragen - Sachschaden.
  • Am Sonntag steht eine Radtour an, beim Radeln unterhalten Sie sich mit einer Freundin, dabei bemerken Sie einen Jogger nicht und verursachen einen Zusammenprall. Der Jogger fordert Schmerzensgeld und seine Krankenkasse möchte, dass Sie für die Behandlungskosten aufkommen und fordert mittels Regress die Kosten zurück - Per­sonenschaden
  • Ein Kind ruft aus Spaß die Feuerwehr zum Haus, obwohl es gar nicht brennt. Die Feuerwehr rückt an und bemerkt das grundlose Anrücken. Für die Anfahrt verlangt die Feuerwehr Ersatz, auch wenn keine Sache oder Person zu Schaden gekommen ist - Vermögensschaden
  • Während des Umzugs aus Ihrer Wohnung beschädigen Sie die Türzarge beim Tragen eines Schranks. Dieser Schaden ist mittels eines Lackstifts auszubessern und dem Vermieter über die Privathaftpflichtversicherung angeboten worden. Ohne vorherige Absprache hat der Vermieter die komplette Zarge in Höhe von 500 € ausgetauscht und will die Rechnung vom Mieter bezahlt sehen, die Versicherung wehrt den unbegründeten Schaden für Sie ab - Abwehr unbegründete Ansprüche

 

Ver­sicherungs­makler Podzins in Kaltenkirchen
Kieler Straße 12
24568 Kaltenkirchen
E-Mail mail@vp-makler.de
Telefon 04191/8027064
Fax 04191/802767

 

Erklärungen und Begriffe

Versicherungssumme - Kurz VS
Sie stellt die maximale Entschädigungsleistung je Schadenfall dar.

Schlüsselverlust
Ein fremder Schlüssel gehört nicht Ihnen, ist er zu privaten Zwecken genutzt, so ist es in der Regel der Schlüssel zur Mietwohnung und gehört dem Vermieter. Geht dieser abhanden oder Sie verlieren/verlegen diesen, so muss der Schlüssel ersetzt werden und im Ernstfall die Schlösser des gesamten Hauses ausgetauscht werden.
Berufliche und dienstliche Schlüssel sind dementsprechend das Pendant zum privatne Schlüssel.

Folgeschäden infolge Schlüsselverlust
Ein Schlüssel geht verloren und wird von einer fremden Dritten Person gefunden, diese steigt mittels des Schlüssels bei Ihrem Arbeitgeber ein und stiehlt Gegenstände in Höhe von 4.000 €.

Gefälligkeitsschäden
Schäden die bei Hilfsdiensten anfallen, wenn Sie z.B. einem Freund beim Umzug helfen.
Fällt bspw. beim Tragen ein Fernseher herunter, sind Sie Gesetzes wegen nicht zum Ausgleich des Schadens verpflichtet, da Sie als "Quasi-Angestellter" eine Tätigkeit ausgeführt haben.
Gefälligkeitshandlungen sind grundsätzlich nicht versichert, wenn aber, dann in der Regel zu gering und mit einer Selbstbeteiligung versehen.

Keinerlei Selbstbeteiligungen
Sie müssen sich nicht an der Schadenregulierung in Höhe eines vereinbarten Betrags beteiligen.

Best-Leistungs-Garantie
Bietet im Schadenfall ein anderer Mitbewerber am Markt in der Schadenangelegenheit für Sie günstigere Versicherungsbedingungen, so reguliert Ihre Privathaftpflichtversicherung nach den Bedingungen des Mitbewerbers. So wird ein nahezu lückenloser Versicherungsschtuz geboten.

Besserstellungsklausel
Die Versicherungsbedingungen Ihrer vorherigen Versicherung werden in den neuen Vertrag bis auf sehr wenige Ausnahmen wie bspw. Vorsatz übernommen, so ist eine Schlechterstellung kaum möglich.

Übernahme von Glasschäden in der Mietwohnung
Das ist mit Verlaub gesagt ein echter Versicherungskracher in der Privathaftpflicht. Die deutschen Versicherungsbedingungen sehen vor niederzuschreiben, das wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich anderweitig gegen Glasbruch zu ver­sichern, z.B. über die Haus­rat­ver­si­che­rung, ein derartiger Schaden nicht übernommen wird. D.h., wenn keine Glasbruchversicherung besteht, müssen Sie etwa ein Ceran-Kochfeld, Türscheiben, Spiegel oder Fenster selbst bezahlen, wenn diese zu Bruch gehen.


Angebot und Vergleich zur Haft­pflichtversicherung anfordern!

Wir erstellen Ihnen gerne ein Vergleichsangebot.