Risiko­lebens­ver­si­che­rung

Verstirbt eine Person, hinterlässt Sie oft Partner, Kinder, nahe Angehörige oder ein Haus, welches vielleicht noch nicht vollständig abbezahlt ist. Gerade Hautpverdiener in einer Familie tragen große Verantwortung, denn in der eh schon schmerzlichen Zeit, kommen so noch große finanzielle Belastungen auf den hinterbliebenen Partner zu, wenn der Großteil eines gemeinsamen Einkommens wegbricht, denn Rechnungen und Verbindlichkeiten laufen weiter!

Halten Sie mit einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung Ihrer Familie finanziell den Rücken frei.

  • Attraktive Beiträge
  • Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit
  • Erhöhungsmöglichkeiten während Laufzeit (Nachversicherungsgarantie)
  • Konstante Beiträge
  • Verschiedene Tarifgestaltungen nach Bedarf möglich (fallende Summe, verbundene Versicherung mit Partner, Anpassung an Hypothek)

 


Näheres zur Risiko­lebens­ver­si­che­rung

Die Absicherung der Hinterbliebenen im Sterbefall muss adäquat und rechtzeitig geregelt werden, damit sie zumindest in finanzieller Hinsicht nicht schlechter gestellt werden, falls z.B. eines der Gehälter oder das des Hauptverdieners der Familie wegbricht.

Die rechtzeitige Absicherung ist umso wichtiger, denn was die Zukunft bereit hält, kann niemand voraussagen. So kann es unter Umständen passieren, dass eine Erkrankung auftritt und kein ausreichender Versicherungsschutz mehr gewährt wird.

Zudem sind die gesetzlichen Leistungen für die Hinterbliebenen teilweise gekürzt worden und an bestimmte Voraussetzungen gebunden, sodass nicht jeder damit rechnen kann, in diesem Fall Geldmittel des Staates zu erhalten.

 

Die gesetzlichen Leistungen für Hinterbliebene

Witwen-/ Witwerrente
Ein Hinterbliebener, dessen Ehepartner verstirbt, erhält die sog. staatliche Witwenrente. Dies gilt allerdings tatsächlich nur für Ehepaare oder für Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Unverheiratete haben in diesem Fall das Nachsehen und können mit keinerlei Untersützung rechnen.

Zudem besteht seit 2004 kein Anspruch mehr auf ein Ster­be­geld durch Krankenkasse, welche zumindest einen Teil der Begräbniskosten übernommen hat.

Die Witwenrente wird in die kleine (25%) und große (55%) Rente aufgeteilt und bemisst sich an der Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen.

Wer nach dem 31.12.2001 geheiratet hat oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind gilt:

Anspruch auf die große Witwenrente haben nur diejenigen, die mind. ein Kind erziehen oder bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, somit entsteht der Anspruch auf 55% Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhält der Hinterbliebene mit der kleinen Witwenrente lediglich einen Anspruch von 25%, welcher auf 2 Jahre befristet ist.