Betriebliche Kranken­ver­si­che­rung - Ihr Unternehmen als Top-Arbeitgeber

Frischer Wind in der betrieblichen Kranken­ver­si­che­rung!

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlebbare Leistungen im Gesundheitsbereich über die Firma zu ermöglichen war immer interessant.  Doch die Auswahl, welcher Gesundheits-Baustein für die mitarbeitenden Menschen im Unternehmen sinnvoll sind und genutzt werden, war wirklich schwierig. Hinzu kam die Umständlichkeit in der Durchführung, besonders hinsichtlich der Besteuerung durch diese Zuwendung. 

Im Jahr 2022 wurde die Freigrenze für Sachbezug von 44 € auf 50 € mtl. erhöht. Neben den sonst bekannten Sachbezügen kann nun der arbeitgeberfinanzierte Beitrag pro Mitarbeitenden auch für die bKV genutzt werden.

Als Arbeitgeber sind Sie frei in der Gestaltung der bKV! Es kann es sich um Barlohn als auch um Sachbezug handeln. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers umfasst sowohl die Auswahl des Anbieters,
die Auswahl der Leistungsbausteine, die Höhe der Aufwendungen als auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge.

Man unterscheidet grundsätzlich, ob es sich um eine Leistungszusage oder eine Beitragszusage handelt. Den Unterschied möchten wir an einem Beispiel verdeutlichen:

Leistungszusage ist steuerbegünstigter Sachbezug:

Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens (Gruppen-) Zusatzkrankenversicherungen ab, und liegen die monatlichen Beiträge pro Mitarbeiter unter der 50 Euro-Freigrenze, so handelt es sich um Sachbezug, da der Arbeitgeber hier eine konkrete Leistung zusagt. Oder kurz gesagt: Es handelt sich um Sachlohn, wenn der Mitarbeiter

  • einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die bKV
  • kein Wahlrecht zwischen bKV und Gehaltserhöhung und
  • einen direkten Anspruch auf die ausgezahlte Leistung hat.

Übrigens: Bei Überschreiten der Freigrenze ist der komplette Beitrag steuerpflichtig!

Beitragszusage ist steuerpflichtiger Barlohn:

Schließen Mitarbeiter auf Anraten des Arbeitgebers mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab, und erhalten von ihrem Arbeitgeber dafür monatliche Zuschüsse auf das Gehaltskonto ausgezahlt, handelt es sich um Barlohn.

Ein Sachbezug liegt nur dann vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird.
Im zweiten Fall ist dies nicht gegeben, da kein unmittelbarer Versicherungsschutz über den Arbeitgeber zugesagt wird.

Hinweis:

Es handelt sich bei den Ausführungen nicht um steuerrechtliche Beratung, sondern um allgemeine Informationen im Rahmen der Beratung zu Versicherungslösungen zu möglichen Leistungen einer betrieblichen Kranken­ver­si­che­rung. 

Zu steuerlichen Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberatungskanzlei.

 

 

 



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